{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-51_2019-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142185&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b3fd11e2dfd65a15ecee4083834c866f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:17", "Checksum": "b22ed3cd1807e1a720b45079be034de2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51\nRegeste:\nEinstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\n5.3 Weiter erwähnt der Beschwerdeführer, es seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Dies ist nicht belegt. Abriebspuren am rechten Aussenspiegel deuten keineswegs auf ein Mitschleifen hin und auch Schleifspuren auf der Strasse nicht. Diese können genauso durch den Sturz allein entstanden sein.\n5.4 Hinsichtlich des Einwandes, die Unfallendlage sei vor dem Eintreffen der Polizei verändert worden, ist darauf hinzuweisen, dass der verletzte Beschwerdeführer gemäss Fotos der Polizei immer noch auf dem Boden liegt und dort erstversorgt wird. Seine Endlage wurde somit nicht verändert. Es wurde lediglich das auf ihm liegende Fahrrad entfernt. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem verletzten Beschwerdeführer auf der rechten Fahrbahn angehalten.\n5.5 Weshalb eine erneute Einvernahme von C.___ neue Erkenntnisse bringen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. C.___ hat eine klare Aussage gemacht und die Situation genau schildern können (vgl. seine detaillierten Aussagen unter Ziff. 3.2).\nDass er allenfalls mit dem Beschuldigten befreundet sein könnte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und er deshalb erneut befragt werden müsste, ist nicht anzunehmen, ist C.___ doch nach seiner Beobachtung weitergefahren (weil er gesehen hatte, dass der Beschuldigte anhielt und auch weitere Personen sich um den verletzten Radfahrer kümmerten) und hat sich erst auf die Medienmitteilung hin gemeldet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei C.___ um einen Polizisten handelt. Es ist daher kaum anzunehmen, dass er sich auf einen Medienaufruf hin meldet und einen nicht seinen Beobachtungen entsprechenden Verkehrsunfall schildert.\n5.6 Dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Abklärungen zum automobilistischen Leumund des Beschuldigten tätigte, kann ihr nicht vorgehalten werden. Die Abklärung des Unfallhergangs hat klar ergeben, dass die Kollision auf einen plötzlichen Schwenker seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.\n6. Zusammenfassend geht die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht davon aus, es gebe keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Dafür, dass er nicht mit genügendem seitlichen Abstand überholt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte, im Gegenteil, hat C.___ doch sowohl ausgesagt, der PW-Lenker habe einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt wie auch, dass der Beschwerdeführer plötzlich einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht habe. Der Beschuldigte hat auch glaubhaft ausgesagt, erst zum Überholen angesetzt zu haben, als der Beschwerdeführer wieder sicher fuhr. Etwas anderes liesse sich ihm auch nicht nachweisen, nachdem C.___ von einem plötzlichen Schwenker gesprochen hat. Die Nichtanhandnahme des Strafantrags resp. der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.\n7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n7.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.\nDer vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.\nRechtsanwalt Beat Gerber macht CHF 1'586.00 (Stundenansatz von CHF 260.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 61.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'774.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'774.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen."}