{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-51_2019-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142185&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b3fd11e2dfd65a15ecee4083834c866f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:17", "Checksum": "b22ed3cd1807e1a720b45079be034de2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51\nRegeste:\nEinstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\n4.4 Der Beschuldigte führt zum Einwand der Vortrittsverweigerung und des Mitschleifens in der Eingabe vom 18. Juni 2019 zunächst aus, der Unfall sei nach der Einmündung der Hauseinfahrt geschehen, mithin einiges nach dem Ende des gelben Fahrradstreifens. Sodann gebe es keine Hinweise auf ein Mitschleifen des Beschwerdeführers durch den PW des Beschuldigten. Es treffe nicht zu, dass die Unfallendlage verändert worden sei. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er zur Aktennotiz vom 16. November 2018 nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sei nicht ersichtlich. C.___ habe eine klare Aussage gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die Befragung von weiteren Personen habe verzichten können; zumal diese den Unfall ohnehin nicht beobachtet hätten. Die Ablehnung eines Beweisantrags sei zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach der Würdigung des Beweisergebnisses als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen sei. Inwiefern eine neuerliche Befragung von Herrn C.___ neues Erhellendes bringen solle, sei ebenfalls nicht ersichtlich.\nDer Beschwerdeführer verlege den Unfall einfach selber viel näher zum Kreisel. Die Endlage des verletzten Beschwerdeführers sei weit weg vom Ende des Velostreifens resp. der Einmündung des Radstreifens in die Hauptstrasse. Obwohl ein Zeuge den Schwenker gesehen habe, halte der Beschwerdeführer an seiner Sachverhaltsdarstellung unbegreiflicherweise fest. Sodann sei der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten irrelevant. Die Staatsanwaltschaft habe keine Teilnahmerechte verletzt. Sie habe auf weitere Beweiserhebungen verzichten dürfen.\n5.1 In der fraglichen Aktennotiz vom 16. November 2018 hat die Untersuchungsbeamtin der Staatsanwaltschaft eine telefonische Nachfrage bei der die Strafanzeige vom 20. Juni 2018 verfassenden Polizeibeamtin E.___ schriftlich festgehalten. E.___ hatte auf Nachfrage bestätigt, dass sich im Rapport vom 20. Juni 2018 ein Fehler eingeschlichen hatte. Korrekt seien die Abriebspuren am rechten Aussenspiegel und der Türe hinten rechts sowie die Kratzer am Kotflügel hinten rechts. Beim Mädchen auf dem Foto handle es sich um die Tochter der Ersthelferin vor Ort. Beide hätten den Unfall nicht beobachten können. Dies sei durch die Polizei vor Ort abgeklärt worden, weshalb sie auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt seien.\nDass die Staatsanwaltschaft diese Aktennotiz nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Fahrzeugbeschreibung auf S. 3 des Rapports «Abriebspuren an linkem Aussenspiegel» sowie «Kratzer am Kotflügel hinten links» um einen Verschrieb handelt. Dies geht bereits aus dem Rapport selber hervor (Fotos, Mikrospuren). Die Aussage von E.___ gegenüber der Staatsanwaltschaft stellt daher lediglich eine Richtigstellung dieses offensichtlichen Verschriebs (links statt rechts) dar.\nIn der Aktennotiz wird wie erwähnt zusätzlich bestätigt, dass die Ersthelferin und deren Tochter den Unfall nicht hätten beobachten können. Im Umstand, dass diese Bestätigung dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde, ist ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. E.___ hatte lediglich bestätigt, wer dieses Mädchen ist, dass sie damals abgeklärt hatte, ob sie oder ihre Mutter den Unfall hatten beobachten können, was sie verneint hätten, und dass sie sie aus diesem Grund auch nicht als Auskunftspersonen im Rapport aufgeführt hatte. Es ist deshalb in der Tat nicht erkennbar, weshalb diese beiden Frauen nochmals hätten gefragt werden sollen, ob sie den Unfall hätten beobachten können. Die beiden Frauen hatten sich auch nicht auf den Medienaufruf nach dem Unfall gemeldet. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 verwiesen werden (Ziff. 2 mit Verweis auf Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 310 N 1).\n5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiter vor, er sei von Anfang an der felsenfesten Auffassung gewesen, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert. Deswegen sei es zur folgenschweren Kollision gekommen. Dieser Auffassung kann er nicht – und schon gar nicht von Anfang an – gewesen sein, nachdem er in der Einvernahme vom 11. Juni 2018 selber zu Protokoll gegeben hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, bis zum Zeitpunkt, als er im Spital gewesen sei, keine Erinnerungen. In der Eingabe vom 29. Mai 2019 wird dazu ausgeführt, der zeitweise Filmriss des Beschwerdeführers sei naturgemäss erst im Zeitpunkt der Kollision und des anschliessenden Sturzes aufgetreten und nicht vorher. Dies mag naturgemäss sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, er habe ab dem Zeitpunkt, als er den Kreisel verlassen habe, keine Erinnerungen mehr. Nachdem der Kreisel mehr als hundert Meter vor der Unfallstelle liegt, kann er daher keine Angaben dazu machen, ob der PW-Lenker ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert hat.\nDiesbezüglich ist ohnehin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche Vortrittsregelung der Beschwerdeführer hier anspricht. Die Kollision hat sich nach dem Ende des Fahrradstreifens ereignet (vgl. Fotos im Polizeirapport, nachfolgend auch Ziff. 5.4) und keineswegs dort, wo der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Oktober 2018 erwähnt (Foto Nr. 3)."}