{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-51_2019-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142185&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b3fd11e2dfd65a15ecee4083834c866f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:17", "Checksum": "b22ed3cd1807e1a720b45079be034de2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51\nRegeste:\nEinstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\n3.3 Der Beschwerdeführer konnte nach seiner Entlassung aus dem Spital am 11. Juni 2018 befragt werden. Er gab an, sich nicht an den Unfall erinnern zu können. Er habe keine Ahnung wie der Unfall passiert sei. Er wisse noch, dass er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und wie er nachher im Spital gewesen sei. Er erinnere sich an den Kreisel, wo er mit seiner Hand ein Handzeichen gegeben habe, um diesen zu verlassen. Vor dort an wisse er nichts mehr bis zum Zeitpunkt im Spital. Die Strecke kenne er gut. Das Fahrrad gehöre ihm. Es sei ein Elektrovelo mit dickeren Pneus. Er fahre regelmässig mit diesem E-Bike. Auf die Frage, ob er der Auffassung sei, mit dem E-Bike eine sichere Fahrweise zu haben, antwortete er, millionenprozentig. (AF) Er sei sicher nicht über 20 km/h gefahren und das sage er zu hundert Prozent. Er sei ohne elektronische Unterstützung gefahren. Er habe ein wenig weiter vorne, wo der Unfall passiert sei, anhalten wollen. Dort führe ein Landsmann von ihm ein Restaurant.\nAuf Frage, ob er von [...] nach [...] immer ohne elektronische Unterstützung gefahren sei, antwortete er, die Batterie sei eingeschalten gewesen, aber er habe noch in die Pedale getreten. Auf Nachfrage, dann sei die Batterie zum Unfallzeitpunkt also eingeschaltet gewesen, meinte er, das wisse er nicht mehr. Auf den weiteren Einwand, sie (die Polizeibeamtin) habe festgestellt, dass am Fahrrad alles in Ordnung sei, dass das Handling aber – sie sei ca. 300 m damit gefahren – gar nicht so einfach sei, sagte der Beschwerdeführer aus, nein, für ihn sei es nicht speziell, es sei ganz normal zum Fahren. Auf Frage, C.___ habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei dabei mit dem PW kollidiert, sagte er, nein, nein, er sei nicht betrunken gewesen. Er habe das nicht gemacht. Auf den Einwand, auch D.___ habe ausgesagt, er sei weiter vorne auf dem Radweg extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale getreten und stark geschwankt, meinte er, wenn er beim Velo in die Pedale trete, laufe es sehr weit. Wenn es dann nach oben gehe, könne er die Batterie einschalten. Wenn es nach unten gehe oder geradeaus, könne er sogar noch Batterie/Akku sparen. Er habe nicht geschwankt, sondern sei normal auf dem Radstreifen gefahren. Er wolle vom anderen Mann wissen, weshalb er dies gemacht habe, ob er ihn habe umbringen wollen oder weshalb er ihm solche Schmerzen zugefügt habe. Er kenne die Strecke so gut, dass er sie rückwärts fahren könnte.\n4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ im Wesentlichen damit, gemäss geschildertem Sachverhalt und den massgeblichen Aussagen der Unfallbeteiligten sowie des Augenzeugen C.___ bestehe offensichtlich kein Anlass, gegen den PW-Lenker eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltspflichts- bzw. Verkehrsregelverletzung seinerseits. Vielmehr sei der Unfall auf eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln seitens des verunfallten Beschwerdeführers zurückzuführen.\n4.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, der PW-Lenker habe ihm im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse den Vortritt verweigert, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Zudem seien Abriebspuren am rechten Aussenspiegel des PW sowie Schleifspuren auf der Strasse festgestellt worden, woraus ersichtlich sei, dass er nach der Kollision kurz mitgeschleift worden sei. Er habe sich vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Aktennotiz vom 16. November 2018 äussern können. Mit der Aktennotiz werde anerkannt, dass der polizeiliche Rapport vom 2. Juni 2018 z.T. fehlerhaft gewesen sei. Aufgrund der Aktennotiz habe er auch erstmals erfahren, dass es eine Ersthelferin gegeben habe und dass es sich beim jungen Mädchen auf der von B.___ nachgereichten Foto um deren Tochter, eine potentielle Zeugin, gehandelt habe. Er sei daran gehindert worden, den beiden Frauen Fragen zu stellen. Ebenso sei der Beweisantrag, den automobilistischen Leumund des Beschuldigten abzuklären, zu Unrecht abgewiesen worden. Die aktenkundige, formlose Erstbefragung von C.___ ersetze ferner keine detaillierte Einvernahme. Es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung des Fahrradstreifens in die Hauptstrasse vom Unfallfahrzeug seitlich von hinten angefahren worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen Tausch der Parteirollen (Opfer-Geschädigter) vorgenommen und dies könne nicht widerspruchslos hingenommen werden.\n4.3 Die Staatsanwaltschaft weist in der Eingabe vom 14. Mai 2019 darauf hin, die vom Beschwerdeführer bemängelte Aktennotiz vom 16. November 2018 stelle eine zulässige Verifizierung in Bezug auf die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der Fahrzeugseiten (Verschrieb) im Polizeirapport sowie auf das Vorhandensein weiterer potenzieller Zeugen dar. Abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei Hinweise, welche auf ein Verschulden von B.___ hindeuten würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen geeignet sein sollten, Gegenteiliges zu Tage zu fördern. Nach Angaben der Polizei liessen sich gerade keine weiteren Zeugen finden, die allenfalls weitere Angaben zum Unfallgeschehen hätten machen können. Auch der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hätten während des ganzen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht, welche über reine Behauptungen eines Verschuldens von B.___ am Verkehrsunfall hinausgingen."}