{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-51_2019-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142185&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b3fd11e2dfd65a15ecee4083834c866f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:17", "Checksum": "b22ed3cd1807e1a720b45079be034de2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51\nRegeste:\nEinstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend B.___. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.___ wurde nicht angefochten.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n3.1 B.___ gab nach dem Unfall zu Protokoll, er sei auf dem Heimweg gewesen nach [...]. Bis zum Kreisverkehr bei der Coop-Tankstelle sei alles normal gewesen. Er sei mit seinem Fahrzeug weiter auf der [...]strasse gefahren. Dann habe er rechts auf dem Radstreifen drei Fahrradlenker wahrgenommen. Die zwei vorderen Fahrräder seien Rennvelos gewesen und hinter ihnen sei noch ein Fahrradlenker gewesen. Dieser habe bei der Ausfahrt des Kreisverkehrs extreme Schwenker gemacht. Er sei hinter ihm her gefahren bis er das Gefühl gehabt habe, der Fahrradlenker fahre wieder sicher. Dann habe er zum Überholen angesetzt. Er sei mit ca. 30-35 km/h gegen die Mittellinie gefahren um genügend Abstand zu den Fahrrädern zu haben. Als er neben dem Fahrradlenker gefahren sei, habe er einen dumpfen, unangenehmen Knall gehört. Er sei der Meinung gewesen, dass der Fahrradlenker rechts nicht mehr in seinem Sichtfeld gewesen sei. Er habe dann im Augenwinkel schon wahrgenommen, dass der Fahrradlenker gestürzt sei und habe deshalb abgebremst. Er sei dann mit dem Auto ein wenig nach rechts gefahren, um den Gegenverkehr nicht zu beeinträchtigen. Er sei aus dem Auto gestiegen und zum Mann gegangen, der verletzt am Boden gelegen sei.\n3.2 Weil der Fahrradlenker gegenüber der Patrouille keine Angaben zum Verkehrsunfall machen konnte, wurde eine Medienmitteilung veranlasst, worauf sich C.___ und D.___ meldeten.\nC.___, Polizist, gab am 5. Juni 2018 zu Protokoll, er sei damals Richtung [...] gefahren. Etwa auf der Höhe der Firma [...] seien ihm aus der Gegenrichtung kommend drei Radfahrer aufgefallen, dies vor allem deshalb, weil die vorderen zwei Radfahrer mit Rennvelos nebeneinander gefahren seien. Dies habe er aus einer Entfernung von ca. 150 m beobachten können. Etwa 20 bis 30 m hinter diesen Rennvelofahrern sei das dritte Fahrrad gefolgt. Er habe beobachten können, wie ein PW-Lenker mit seinem grauen Fahrzeug diesen Radfahrer am Überholen gewesen sei. Der PW-Lenker habe beim Überholen sicherlich einen seitlichen Abstand von mehr als einem Meter gehabt und die Geschwindigkeit würde er auf max. 40 km/h schätzen. Plötzlich habe der Radfahrer einen unübersehbaren Schwenker nach links gemacht und sei seiner Meinung nach etwa auf der Höhe des rechten Seitenspiegels des grauen Personenwagens kollidiert. Anschliessend sei der Fahrradlenker zu Fall gekommen und sei etwa in der Mitte seiner Fahrspur liegen geblieben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich mit seinem Fahrzeug noch ca. 40 m vor dem grauen Personenwagen befunden, den er habe kreuzen wollen. In dem Moment, als der Radfahrer diesen Schwenker gemacht habe, habe er seine Beifahrerin gefragt, ob sie diesen Schwenker auch gesehen habe, was sie bejaht habe. Beim Vorbeifahren habe er noch sehen können, dass es sich beim verunfallten Fahrrad vermutlich um ein E-Bike gehandelt habe. Da er im Seitenspiegel gesehen habe, dass der PW-Lenker unverzüglich angehalten habe und sich auch weitere Personen um den verletzten Radfahrer gekümmert hätten, habe er seine Fahrt fortgesetzt.\nD.___, Polizistin, gab am 7. Juni 2018 zu Protokoll, sie sei vor dem Mittag mit dem Patrouillenwagen von [...] nach [...] gefahren. Sie sei alleine mit dem Dienstfahrzeug unterwegs gewesen. Um ca. 11:45 Uhr habe sie die [...]-Kreuzung in der [...] passiert. Ca. 50 m nach der Lichtsignalanlage sei ihr auf dem dortigen Fahrradstreifen, links neben der Fahrbahn, ein Velofahrer mit einem E-Bike aufgefallen, der in Fahrtrichtung […] unterwegs gewesen sei. Das E-Bike sei schwarz gewesen und habe sehr grosse Reifen gehabt, die aufgrund der leuchtend grünen Felgen zusätzlich aufgefallen seien. Der Velofahrer sei extrem langsam gefahren, habe nicht in die Pedale getreten und stark geschwankt. Er habe seitlich ca. 1,5 bis 2 m Platz gebraucht, was an dieser Stelle kein Problem dargestellt habe. Für sie habe es so ausgesehen, als würde er aufgrund des geringen Tempos schwanken."}