{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-51_2019-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142185&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b3fd11e2dfd65a15ecee4083834c866f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:17", "Checksum": "b22ed3cd1807e1a720b45079be034de2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 12.09.2019 BKBES.2019.51\nRegeste:\nEinstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 12. September 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,\nBeschuldigter\nbetreffend Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 2. Juni 2018, 11:50 Uhr, ereignete sich auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrradlenker A.___ und dem PW-Lenker B.___. In Fahrtrichtung [...] Zentrum überholte B.___ den Fahrradlenker A.___, der mit seinem Fahrrad mit elektrischer Unterstützung ebenfalls Richtung [...] Zentrum unterwegs war. Während des Überholvorgangs kam es zu einer seitlichen Kollision, wodurch A.___ zu Boden stürzte und verletzt wurde.\n1.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 20. Juni 2018 wird A.___ ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorgehalten, indem er nach Aussagen einer Auskunftsperson während des Überholmanövers einen Schwenker nach links gemacht habe, wodurch es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei.\nAm 18. Juni 2018 liess A.___ durch seinen damaligen Vertreter gegen B.___ Strafantrag wegen aller in Frage kommender Straftatbestände stellen und konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren gegen B.___. Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der neu beigezogene Vertreter von A.___, Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Strafanzeige gegen B.___ wegen des Verdachts der (mittelschweren) Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsvorschriften.\n1.3 Mit einer Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gestützt auf Art. 54 StGB ein (Ziff. 1). Angesichts der Schwere seiner Verletzungen wäre eine Strafe unangemessen. Der Strafantrag bzw. die Strafanzeige gegen B.___ wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 2). Nach Ausführungen der involvierten Personen müsse A.___ vorgehalten werden, den Verkehrsunfall durch einen plötzlichen Schwenker nach links verursacht zu haben. A.___ wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 4).\n2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der Verfügung sowie auf Anweisung der Vorinstanz, die Strafanzeige gegen B.___ an die Hand zu nehmen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde.\n4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten.\n5. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess mit Eingabe vom 18. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragen, während der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 erneut an der Beschwerde festhalten liess.\n6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}