Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Rechtsmittel: