Keine Anhaltspunkte gibt es auch für eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128). Schliesslich sind auch bezüglich der Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3. Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.