Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___, hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden. Keine Anhaltspunkte gibt es auch für eine Manipulation des Radarfotos.