Sie habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu schnell zu fahren. 4. Der Beschwerdeführer hat auf dem Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___, hat das Protokoll unterzeichnet.