II. 1. Es ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 ist, d.h. die Überprüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots und die allfällige Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser – ohnehin aussichtslosen – Anträge folglich nicht einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit.