Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4. Der Kommandant der Kantonspolizei beantragte am 8. Mai 2019 in Vertretung von B.___ ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.