I. 1.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 erstattete A.___ als Beschuldigter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 88 km/h) Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B.___. Er warf ihm Urkundenfälschung, Fälschung von Aussagen und falsche Anschuldigung vor, insbesondere angeblich begangen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2017. 1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 12. März 2019 nicht an die Hand. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.