{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-41_2019-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141535&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e80756d9814b4f0454f59601ca6477e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.06.2019 BKBES.2019.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:57", "Checksum": "610c357645f99c7f5b78baac70b26c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.06.2019 BKBES.2019.41\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Es ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 ist, d.h. die Überprüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots und die allfällige Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser – ohnehin aussichtslosen – Anträge folglich nicht einzutreten.\n2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausgesagt, auf dem Bild sei weder sein Auto noch sein Schild. Er stelle den Antrag auf das Originalfoto. Er wolle dieses untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei. Er finde es nicht in Ordnung, dass der Polizist gleichzeitig die Vernehmung geführt und protokolliert habe. Er habe viel korrigieren müssen. Er möchte einen Antrag stellen gegen B.___ betreffend Art. 317 und Art. 253 StGB. Er möchte nur verstehen, weshalb B.___ Urkunden fälsche. Art. 303 habe dieser verletzt. Ausserdem habe er die Erstbefragung der Auskunftsperson gefälscht. Sie habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu schnell zu fahren.\n4. Der Beschwerdeführer hat auf dem Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___, hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden.\nKeine Anhaltspunkte gibt es auch für eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128).\nSchliesslich sind auch bezüglich der Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3. Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig unterzeichnet.\nZusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}