{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-41_2019-06-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141535&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3e80756d9814b4f0454f59601ca6477e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.06.2019 BKBES.2019.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:05:57", "Checksum": "610c357645f99c7f5b78baac70b26c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.06.2019 BKBES.2019.41\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 18. Juni 2019\nEs wirken mit:\nOberrichterin Hunkeler\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___, vertreten durch Thomas Zuber, Kommandant, Polizeikommando, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 erstattete A.___ als Beschuldigter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 88 km/h) Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B.___. Er warf ihm Urkundenfälschung, Fälschung von Aussagen und falsche Anschuldigung vor, insbesondere angeblich begangen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2017.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 12. März 2019 nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Aussagen und Einvernahmen der Zeugen und Beschuldigten seien zu wiederholen, es sei zu prüfen, wie und wann der Beschuldigte bezüglich der Art. 253, 303 und 317 StGB geschult worden sei, es sei gegenüber ihm ein Tätigkeitsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens [...] aufzuerlegen und dieses dürfe nur durch ein psychologisches Gutachten aufgehoben werden.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4. Der Kommandant der Kantonspolizei beantragte am 8. Mai 2019 in Vertretung von B.___ ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.\n"}