3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Januar 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4. Den Beschuldigten konnte die Verfügung vom 17. Januar 2019, mit welcher ihnen Gelegenheit gegeben worden war, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, nicht zugestellt werden (die entsprechenden Sendungen kamen mit dem Vermerk «unbekannte Adresse» zurück).