{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-1_2019-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140686&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e042c434e08a3456fb51cdd3bf75eb74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:24", "Checksum": "84923513a1eb88961f6c76a9f3047b54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\n4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.\nArglist liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist.\nAllgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute.\n5. Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschuldigten resp. der hinter diesem Geschäft stehenden Personen «betrogen» fühlt. Die Staatsanwaltschaft geht aber dennoch zu Recht davon aus, er habe beim Kauf des Motorrades die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen. So hat er sich vor der Überweisung des Geldes lediglich nach dem Kilometerstand und dem Jahrgang des Motorrades sowie nach dem Auspuff, einer allfälligen Verschalung und einem Top Case erkundigt. Fahrzeugpapiere, Fahrzeugausweise oder sonst weitere Unterlagen zu diesem Motorrad hat er keine verlangt. Die Homepage der D.___ hat er zwar aufgerufen und diese deutet in der Tat auf ein seriöses Unternehmen hin, dennoch wäre eine erhöhte Vorsicht geboten gewesen, insbesondere nachdem er die Angaben der D.___ erhalten hatte, wonach die Zahlung auf eine kroatische Bank in Zagreb an einen C.___ erfolgen solle. B.___ soll sich aber angeblich in Dänemark aufgehalten haben. Betreffend C.___ war auch einmal eine Adresse in Dänemark erwähnt (auf dem Dokument «D.___»), andererseits musste der Betrag eben auf seinen Namen an eine kroatische Bank in Zagreb bezahlt werden. Auffällig ist schliesslich auch, dass der Name C.___ auf der Homepage der D.___ nirgends erscheint.\nZusammenfassend hätte vom Beschwerdeführer somit, insbesondere angesichts der doch erheblichen Summe von CHF 7'946.00, erwartet werden dürfen, dass er vor der Zahlung weitere Erkundigungen hinsichtlich der angeblichen Verkäufer und Lieferanten des Motorrades einholt. Er hat zu leichtfertig auf die Angaben von B.___ vertraut und zu leichtfertig die erwähnte Zahlung vorgenommen. Gegen die Beschuldigten oder auch gegen allenfalls weitere Personen kann im Zusammenhang mit diesem Geschäft somit nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Kommt hinzu, dass sich die Führung einer derartigen Strafuntersuchung ohnehin sehr schwierig gestalten dürfte (Ermittlung der Täterschaft, Beweisschwierigkeiten etc.). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen."}