{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-1_2019-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140686&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e042c434e08a3456fb51cdd3bf75eb74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:24", "Checksum": "84923513a1eb88961f6c76a9f3047b54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Geschädigte habe auf der Internetplattform «autoscout24.com» vom Anbieter B.___ ein Motorrad auf Vorauszahlung im Betrag von 7'000.00 Euro (umgerechnet CHF 7'946.00) gekauft. Das Geld habe er zugunsten des Spediteurs (D.___, Denmark) auf ein Bankkonto der Kroatischen Bank in Zagreb (Bankkonto lautend auf einen C.___) überwiesen. Das Motorrad sei nicht wie vereinbart geliefert worden, ebenso wenig sei das Geld wie vereinbart zurückerstattet worden. Der Geschädigte habe der unbekannten Täterschaft geradezu leichtfertig den Betrag von CHF 7'946.00 überwiesen.\nEr habe die Vorauszahlung getätigt ohne zuvor die Seriosität des unbekannten Anbieters überprüft zu haben und obwohl solche Überprüfungsmöglichkeiten bestanden hätten. Es wäre ihm ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, zu überprüfen, ob von dem unbekannten Anbieter bereits Bewertungen, Verkäufe (möglicherweise das gleiche Produkt mehrfach zum Verkauf angeboten etc.) existierten und falls ja, von diesen Kenntnis zu nehmen. Wesentlich sei zudem, dass es sich beim Betrag von CHF 7'946.00 gemäss gängiger Praxis nicht um eine geringe Kaufsumme handle und sich eine besondere Aufmerksamkeit auch vor diesem Hintergrund aufgedrängt hätte. Besondere Vorsicht wäre insbesondere auch deshalb angebracht gewesen, weil die Zahlung auf ein Konto bei einer kroatischen Bank überwiesen worden sei, zumal der angebliche Anbieter vorgegeben habe, in Dänemark zu leben. C.___ und B.___ könne daher kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden.\n3. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, es sei richtig, dass bei einem Kauf im Internet vermehrt Vorsicht geboten sei. Da er aber seit Jahren Ware bei ricardo.ch und ebay.com kaufe und schon so einige Erfahrungen gesammelt habe, sei er sich dieser Gefahr bewusst. Die Anschuldigung, sich geradezu leichtfertig verhalten zu haben, möchte er energisch zurückweisen. Er sei seit mehr als 10 Jahren als [...] in einer international tätigen Firma beschäftigt und deshalb mit ausländischen Gegebenheiten durchaus vertraut. Er habe sich dieses Geschäft überlegt und sogar eine Drittmeinung betreffend die Firma D.___ eingeholt. Auch habe er im Voraus geklärt, wie schliesslich die Mehrwertsteuer bezahlt werden solle. Er möchte darauf aufmerksam machen, dass es hier nicht um B.___ direkt gehe, sondern um das Transportunternehmen «D.___», das Herr B.___ als Drittdienstleister angeboten habe. Die angegebene Homepage der D.___ enthalte viele Informationen, die leider auf ein seriöses Unternehmen schliessen liessen (er frage, ob die Homepage der D.___ schon mal aufgerufen worden sei?). Die Staatsanwaltschaft schreibe, ihm hätte die Bankverbindung in Kroatien auffallen müssen, weil B.___ angeblich in Dänemark wohne. Die Adresse, die in Dänemark angegeben worden sei, existiere wirklich und es sei wie erwähnt nicht mehr um Herr B.___ gegangen, da geplant gewesen sei, das Geschäft über eine «neutrale» Drittfirma abzuwickeln. Und diese könne durchaus eine Bankverbindung in Kroatien haben.\nBei der Überprüfung der Firma D.___ habe er nach negativen Berichten im Internet sowie nach Konkursen oder Geldproblemen geforscht, aber nichts gefunden. Dass die Firma selbst erfunden sein könnte, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht eingefallen. Selbst die Nachfrage bei der Exportabteilung in seiner Firma habe keine Einwände ergeben. Die Tatsache, dass das Geld eben gerade nicht direkt an B.___ überwiesen werden sollte, sei der Ausschlag gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch ein Rückgaberecht des Motorrades innert 48h mit Geld zurück Garantie habe Vertrauen geschaffen.\nEs liege doch offensichtlich ein Betrug vor, weshalb versucht werden sollte, diese Betrüger aufzuhalten. Sowohl die Homepage der D.___ wie auch die «[...]» (zweites Motorradangebot) seien beide noch aktiv. Die Firma D.___, die es gar nicht gebe, habe ihm mit Verträgen und einem falschen Tracker-System vorgetäuscht, sie habe sein gekauftes Motorrad bei B.___ abgeholt. Sie habe auch behauptet, dieses bereits nach Frankfurt transportiert zu haben. Es seien ihm Verträge vorgelegt worden, die doch klar die Absicht gehabt hätten, ihn zu einer Zahlung zu bringen. Nicht nur wegen ihm, sondern auch im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung weiterer möglicher Betrügereien fordere er die Staatsanwaltschaft auf, dieser Sache umgehend nachzugehen."}