{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-1_2019-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140686&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e042c434e08a3456fb51cdd3bf75eb74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:24", "Checksum": "84923513a1eb88961f6c76a9f3047b54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 27. Februar 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. B.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 16. November 2018 erstattete A.___ bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Motorrades der Marke Honda auf «autoscout24.com». Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei soll der Geschädigte, nachdem er den Kaufpreis von 7'000.00 Euro auf ein Bankkonto in Zagreb zu Gunsten der vermeintlichen Transportfirma überwiesen habe, einen Tracking Code erhalten haben. Mit diesem hätte er gemäss Spediteur die Sendung verfolgen können. Als er am 6. November 2018 habe feststellen müssen, dass der ihm angegebene Tracking Code immer noch nichts anzeige, seien ihm die ersten Befürchtungen gekommen, er sei eventuell Betrügern zum Opfer verfallen. Dieser Verdacht habe sich in der Folgezeit bestätigt. Auch «autoscout24.de» habe ihm dies bestätigt.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 nicht an die Hand.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 28. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten durchzuführen.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Januar 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.\n4. Den Beschuldigten konnte die Verfügung vom 17. Januar 2019, mit welcher ihnen Gelegenheit gegeben worden war, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, nicht zugestellt werden (die entsprechenden Sendungen kamen mit dem Vermerk «unbekannte Adresse» zurück).\n"}