Nachdem aber auch die Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist (jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00 pro Stunde festzusetzen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 13'200.00, zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 zu bezahlen.