gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden. Vom Stundenansatz her erscheinen die geltend gemachten CHF 330.00 ebenfalls eher überhöht, nachdem sich der vorliegende Fall nicht als viel komplexer erwies als andere, die ebenfalls nicht zum Höchstansatz entschädigt werden. Nachdem aber auch die Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist (jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00 pro Stunde festzusetzen.