Es handelt sich zwar um eine umfangreiche Beschwerde, mit der sich die Vertreter der Beschuldigten auseinandersetzten und zu der sie Stellung bezogen. Ebenso wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht, zu der ebenfalls Stellung genommen wurde, dies aber lediglich in gekürzter Form. Ein Aufwand von 57,9 Stunden für die Ausarbeitung dieser Rechtsschriften (inkl. Kontakten mit der Beschuldigten und Kanzleiaufwand) ist dennoch zu hoch; gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden.