Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Dabei mag ein Machtgefälle zwischen den Parteien bestehen, die Erfüllung eines Straftatbestandes durch ein allfälliges Nichtnachkommen der Verpflichtungen gemäss der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 ist aber nicht zu erkennen. 5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschwerdeführerin resp. deren verantwortlichen Organe kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden.