Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfreiheit durch die geltend gemachte Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin und der geltend gemachten Weigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports eingeschränkt sieht. Dies heisst aber nicht, dass sie auch in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt wäre. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.