Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 45, 47). Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen werden.