Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen. Ebenso wenig ist sie als besonders schutzwürdiges Tatopfer zu bezeichnen. Aus denselben Gründen fällt auch das Nötigungsmittel resp. die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ausser Betracht. Wie bereits dargelegt, ist diese Generalklausel restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art.