Dennoch kann nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes die Rede sein. Es handelt sich vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der B.___ und der A.___. Dass es in zivilrechtlichen Verhältnissen zu einem Machtgefälle kommen kann, ist nicht zu bestreiten, strafbar kann aber wie erwähnt nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, welche vorliegend nicht als gegeben erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht im erwähnten Ausmass in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen.