Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 26, 32, 34 f.). Es ist glaubhaft, dass ein allfälliges Nichtnachkommen der in der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 erwähnten Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin nachteilig ist. Dennoch kann nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes die Rede sein.