Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. Auch bei der Nötigung wird darauf abgestellt, dass an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein objektiver Massstab anzulegen ist, aus berechtigter Befürchtung vor einer Überdehnung des Strafschutzes. Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.