Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung zwar nicht erforderlich, die Nötigung muss aber mindestens eine Zwangs-intensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann.