181 N 17). 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschuldigten kann die Beschwerdeführerin somit Geschädigte sein, weshalb nicht aus diesem Grund mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Die Staatsanwaltschaft hat eine allfällige Nötigung aber zu Recht verneint. Das Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Nicht erfüllt ist aber auch das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere Drohung i.S.v.