mit Hinweisen). Juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 17).