O., Art. 8 N 6). Schliesslich würde es auch an der Vollstreckbarkeit der Verfügung fehlen, welche Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB darstellt (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 189). Die Verfügung wurde in Italien nie als vollstreckbar erklärt. 4. Nötigung 4.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt.