Die Verfügung wurde der B.___ auch via Rechtshilfe nach [...] zugestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten es folglich die Organe der B.___ unterlassen, der Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nachzukommen und nicht diejenigen der C.___. Ein allfälliger Tatort befände sich folglich in Italien, eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wäre nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin eine enge Verbindung zwischen B.___ und C.___ besteht. Die Verfügung richtete sich ausdrücklich an die verantwortlichen Organe der B.___ und die Verpflichtungen waren durch sie vorzunehmen resp. anzuordnen.