Mittäterschaft ist begrifflich ausgeschlossen. Hat die Verfügung nur einen einzelnen Adressaten, kommt nur er als Täter in Frage. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 248, 262, 264). Die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2018 richtete sich an die verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Organe der B.___ Die Verfügung wurde der B.___ auch via Rechtshilfe nach [...] zugestellt.