Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB ist daher bereits aus diesen Gründen – wenn auch erst nachträglich festgestellt– nicht zu beanstanden. 3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich Art. 292 StGB erweist sich aber auch aus folgenden Erwägungen als korrekt: Als Täter kommt nur der Adressat der Verfügung in Frage. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als echtes Sonderdelikt zu verstehen. Gehilfenschaft wird von vorneherein nicht sanktioniert, weil es sich um eine blosse Übertretung handelt. Mittäterschaft ist begrifflich ausgeschlossen.