Die Verfügungen des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp. einem örtlich nicht zuständigen Beamten ergangen. Dies hat wie erwähnt zur Folge, dass eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 292, N 237 und 241). Daran ändert nichts, dass der Beschluss vom 8. Juli 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art.