2, Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 Erw. 3.1). 3.3 Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist mit Beschluss vom 8. Juli 2019 auf die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die in Ziff. 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel umfasse den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mit. In dieser Gerichtsstandsklausel hätten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn sei deshalb örtlich nicht zuständig. Die Verfügungen des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp.