Zudem habe die Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge geleistet. Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung sei die Beschwerdeführerin nur Anzeigeerstatterin und daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Denn Träger des durch die Bestimmung von Art. 181 StGB geschützten Rechtsgutes könnten nur natürliche, nicht hingegen juristische Personen sein. 2.6 In der Eingabe vom 25. April 2019 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Die Organe von C.___ handelten auch für B.__