Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Schweizer Strafhoheit sei nicht gegeben. Mangels Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die zuständigen italienischen (Zivil-)Gerichte seien die Massnahmeentscheide des Obergerichts Solothurn auf italienischem Territorium nicht vollstreckbar. Vollstreckbarkeit wäre aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB. Zudem habe die Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge geleistet.