Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt. 2.5 Die Beschuldigte liess dagegen vorbringen, die Massnahmeentscheide, die sie (nach unzutreffender) Darstellung der Beschwerdeführerin missachtet haben solle, richteten sich ausschliesslich gegen B.___ C.___ falle damit als mögliche Täterin mit Bezug auf Art. 292 StGB von Vorneherein ausser Betracht. Art. 292 StGB sei zunächst ein Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgsdelikt. Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier nicht der Fall sei.