Ebenso sei die Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt. Die Beschuldigte wisse, dass sie aufgrund der Verfügung der Zivilkammer des Obergerichts zur Belieferung mit Originalersatzteilen und zur Erbringung von Aftersales-Leistungen verpflichtet sei und handle willentlich dagegen, weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Ebenso sei die Rechtswidrigkeit gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe ferner den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und sei dem Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen. Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt.