Der Tatbestand der Nötigung sei ebenfalls erfüllt. Die kartellrechtswidrige und willentliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin sowie die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Die Beschuldigte drohe ihr somit ernstliche Nachteile an. Ebenso sei die Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt.