vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art. 292 StGB zu Unrecht von einer örtlichen Unzuständigkeit aus. Sie verkenne – tatsachen- und rechtswidrig – die enge Verbindung zwischen den Organen der Muttergesellschaft, B.___ in [...], und jenen der Tochtergesellschaft, C.___. Die Organe der Schweizer Tochtergesellschaft müssten sich die Kenntnis aller Umstände und Vorgänge anrechnen lassen. Es sei auch nicht richtig, wenn die Staatsanwaltschaft Art. 292 StGB als ein reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sehen wolle. Art. 292 StGB habe auch Elemente mit Erfolgscharakter. Der Tatbestand der Nötigung sei ebenfalls erfüllt.