Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben. Die Anzeigeerstatterin habe auch weder etwas getan, unterlassen oder geduldet, was sie ohne die Nichtbeachtung der vom Obergericht auferlegten Pflichten durch die B.___ nicht getan hätte noch sei ersichtlich, dass die B.___ die Absicht verfolgt habe, die Anzeigeerstatterin zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu zwingen. Es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Parteien. Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, was vorliegend nicht gegeben sei. 2.4 Im Beschwerdeverfahren bringt die A.___ vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art.