Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in [...] und handle daher, auch ihre Organe und geschäftsführenden Hilfspersonen, in [...]. Der Tatort sei daher in Italien. Da der Tatbestand des Art. 292 StGB als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sei und nicht als Erfolgsdelikt, seien die Regeln des Gerichtsstands am Erfolgsort bei einer Verletzung von Art. 292 StGB unbeachtlich. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben.