Die kartellrechtliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Aufgrund der Unterlassung von [...] sei sie nicht mehr in der Lage, Servicearbeiten für [...]-Fahrzeuge, insbesondere auch im Bereich der Herstellergarantie, durchzuführen. Zudem bleibe es ihr verwehrt, Originalersatzteile zu denselben Konditionen zu beziehen wie offizielle Werkstätten. Dies stelle eine Nötigung dar. 2.3 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in [...