in [...], Italien, gewesen, die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände anrechnen lassen – und umgekehrt. Für die C.___ würden daher die unter Strafandrohung gestellten gerichtlichen Anordnungen wie für die Adressatin der Verfügung gelten. Da die Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet habe, sei sie resp. seien die verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB zu bestrafen. Die kartellrechtliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit.