292 StGB mit Busse angedroht (Ziffer 3 der Verfügung). 2.2 In der Strafanzeige vom 14. November 2018 liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vorbringen, die B.___ (nachfolgend Beschuldigte) habe sie, entgegen der Anordnung des Gerichts, in mehreren Fällen nicht beliefert. Sie habe keine Ersatzteile geliefert und keinen Aftersales-Support geleistet. Somit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nicht nachgekommen. Adressatin der Verfügungen der Zivilkammer des Obergerichts sei zwar die B.___ in [...], Italien, gewesen, die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände anrechnen lassen – und umgekehrt.