c) der Klägerin sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen. d) der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren. e) der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu gewähren.