2.1 Im Zivilverfahren sah die erwähnte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 3. September 2018 unter anderem Folgendes vor (Ziffer 3 der Verfügung): Die B.___ wird superprovisorisch verpflichtet: a) der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich sind. b) die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern. c)